Was tun im Sterbefall?
Sie finden hier eine Liste von Dingen, die zu regeln sind, wenn ein Mensch verstorben ist.
1. Arzt benachrichtigen
Tritt der Tod zu Hause ein, ist zunächst ein Arzt zu verständigen (Hausarzt). Dieser nimmt die Leichenschau vor und händigt den Angehörigen die nötigen Bescheinigungen aus. In Krankenhäusern oder Altenheimen wird dies von dort veranlasst.
2. Dokumente besorgen
Für die Beurkundung des Sterbefalles durch das Standesamt sind die benötigten Dokumente zu besorgen. Die Beurkundung übernimmt der Bestatter.
- Todesbescheinigung (grüner Totenschein und ein verschlossener roter Umschlag mit dem vertraulichen Teil (NRW)
- Personalausweis der/des Verstorbenen
- Bei ledigen Personen die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch der Eltern
- Bei verheirateten Personen das Familienstammbuch oder die Eheurkunde
- Bei verwitweten Personen das Familienstammbuch oder die Eheurkunde mit der
- Sterbeurkunde der/des verstorbenen Ehegatten
- Bei geschiedenen Personen die Eheurkunde und das Scheidungsurteil
- Ggf. die Freigabe der Staatsanwaltschaft nach Beschlagnahmung des Verstorbenen
3. Standesamt benachrichtigen
Mit den Todesbescheinigungen ist der Sterbefall möglichst umgehend entweder durch die Angehörigen selbst oder das beauftragte Bestattungsunternehmen beim Standesamt (Rathaus) anzuzeigen. Tritt der Sterbefall am Wochenende oder einem Feiertag ein, ist das Standesamt am darauf folgenden Werktag zu benachrichtigen. Hier erhalten Sie die nötigen Sterbeurkunden. Ist der Sterbefall in einem Krankenhaus oder Heim eingetreten, wird dies durch die Verwaltung erledigt.
4. Bestattungsinstitut benachrichtigen
Für die Überführung zum Friedhof oder zum Krematorium muss ein Bestatter beauftragt werden. Für alle Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit der Aussegnungsfeier auf dem Friedhof und die anschließende Bestattung stehen, können Sie uns beauftragen. Die Leistungen auf dem Friedhof (Graböffnung, Grabschließung und Beisetzung in Köln) sind durch die Kommune abgesichert. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt satzungsgemäß durch die Kommunen.
5. Bestattung vorbereiten
Zunächst ist die Bestattungsform zu klären. Möglich ist eine Erd-, Feuer- oder Seebestattung. Bei einer Erd- oder Feuerbestattung ist mit der Friedhofsverwaltung der Gemeinde zu klären, ob die Bestattung in einem vorhandenen Grab oder in einem neu zu erwerbenden Grab erfolgen soll. Bitte beachten Sie hierbei, dass vordergründig in einem bereits bestehenden Familiengrab bestattet wird, weil weitere Gräber für die Familien einen erhöhten Pflegeaufwand bedeuten. Urnenbestattungen werden auch in bestehenden Reihen- und Familiengräbern vorgenommen. Jedoch ist es möglich ein Urnengrab zu erwerben, wenn nach Ablauf der Ruhefristen im bestehenden Grab dieses aufgegeben wird. Das Friedhofsamt der Gemeinde wird den beauftragten Bestatter informieren, bei welcher Grabstelle die/der Verstorbene beigesetzt wird.
6. Bestattungszeitpunkt und –ablauf klären
Der Beerdigungstermin wird von den Angehörigen in Absprache mit dem von der Gemeinde für die Bestattung beauftragten Bestattungsunternehmen und dem zuständigen Pfarramt festgelegt. Mit dem Bestattungsunternehmen wird auch der Ablauf der Bestattung geklärt. Falls die Angehörigen es wünschen, gibt der Bestatter auch die Todesanzeige an die Zeitung weiter, veranlasst den Druck von Sterbebildern und ggf. den Auftrag für Blumen- und Sargschmuck.
7. Weiterführung des Grabnutzungsrechts regeln
Sollte der Grabnutzungsberechtigte selbst verstorben sein, ist die Friedhofsverwaltung davon in Kenntnis zu setzen, wer das Grabnutzungsrecht weiterführen soll. Gemäß der kommunalen Friedhofssatzung erhält dieses in erster Linie der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister in vorstehender Reihenfolge. Bei der Übernahme des Grabnutzungsrechtes ist zu beachten, dass die genannte Person Ansprechpartner für die Friedhofsverwaltung in Bezug auf alle zu übernehmenden Rechte und Pflichten ist, d. h. die Übernahme sollte in Absprache mit den Angehörigen gut überlegt sein.
8. Benachrichtigung weiterer Stellen vom Sterbefall
Bitte denken Sie daran den Sterbefall dem Arbeitgeber, der Krankenkasse, der Bank, der Lebensversicherung, evtl. Unfallversicherung und Sterbeversicherung zu melden (für die Krankenkasse und Rentenversicherung mittels einer gebührenfreien Sterbeurkunde, welche Sie vom Standesamt erhalten). Denken Sie auch an die Benachrichtigung weiterer Versicherungen und Stellen, mit denen die/der Verstorbene in Kontakt stand (hier kann die Durchsicht von Kontoauszügen Klarheit bringen). Diese Aufgabe übernehmen wir als Bestatter gerne für Sie.
9. Benachrichtigung des Rentenversicherungsträgers
Der Tod eines Rentners ist in jedem Fall dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Hierzu erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung einen entsprechenden Vordruck. Witwen, Witwer, Halb- oder Vollwaisen sollten nach der Beerdigung einen Termin bei der Stadtverwaltung für die Rentenantragstellung vereinbaren. Hier ist an die Vorschusszahlung (sog. Sterbevierteljahr) für Witwen oder Witwer zu denken. Diese Aufgabe bieten wir als Bestatter den Hinterbliebenen an. Nach Beantragung der Vorschusszahlung für Witwen oder Witwer ist in jedem Falle ein Hinterbliebenenrentenantrag zu stellen. Die Gemeinde informiert Sie darüber, welche Unterlagen Sie zur Antragstellung mitbringen müssen.
10. Nachlass regeln
Sollte die/der Verstorbene zu Hause ein Testament aufbewahrt haben, ist dies dem Nachlassgericht zu überbringen. Ist kein anerkanntes Testament vorhanden, gelten die gesetzlichen Regelungen der Erbfolge. Erbberechtigt sind die nächsten Angehörigen, insbesondere der Ehepartner, der Lebenspartner, Kinder, Adoptivkinder, Eltern, Geschwister der/des Verstorbenen. Mit der Vorlage einer Sterbeurkunde kann beim zuständigen Nachlassgericht ein Erbschein beantragt werden. Der Erbschein ermöglicht den Zugriff auf Konten und Versicherungen des Verstorbenen. Bei Erbengemeinschaften sollte eine Liste der zu verteilenden Gegenstände erstellt werden.


